Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heinsberg GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge, die die Heinsberg GmbH mit ihren Vertragspartnern über die von der Heinsberg GmbH angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit demselben Vertragspartner, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall erneut vereinbart werden muss.

Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Heinsberg GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Heinsberg GmbH in Kenntnis der AGB des Vertragspartners Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

Sämtliche Angebote der Heinsberg GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

Für den Inhalt individueller Vereinbarungen mit dem Vertragspartner ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Heinsberg GmbH maßgebend.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen,

Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail, Telefax).

 

§ 2 Lieferung, Leistung

Die Leistungen der Heinsberg GmbH erfolgen ab dem Sitz der Heinsberg GmbH, der zugleich Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Vertragspartners wird Ware auf seine Kosten und seine Gefahr an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Ware geht im Übrigen, auch bei Teilleistungen, spätestens mit der Übergabe an den Vertragspartner, bei dessen Annahmeverzug mit der Bereitstellungsanzeige über. Nach Gefahrübergang entstehende Lagerkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Leistungsfristen und –termine sind stets unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit wurde ausdrücklich vereinbart. Bei Versendung von Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Transporteur maßgeblich.

Sofern die Heinsberg GmbH verbindliche Fristen aufgrund eines von ihr nicht zu vertretenden Ereignisses nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), verlängern/verschieben sich die Leistungsfristen/-termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist die Leistung auch innerhalb dieses Zeitraums nicht verfügbar, ist die Heinsberg GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners wird die Heinsberg GmbH unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt ferner die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, wenn die Heinsberg GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Soweit eine Leistung aufgrund eines von der Heinsberg GmbH nicht zu vertretenden Ereignisses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbracht werden kann, ist die Heinsberg GmbH ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unberührt bleiben Rücktritts- und Kündigungsrechte des Vertragspartners nach diesen AGB und aus Gesetz.

Wenn es die Art der Leistung gestattet, ist die Heinsberg GmbH zu Teilleistungen berechtigt, sofern diese für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks ohne Mehraufwand verwendbar sind und die verbleibende Teilleistung sichergestellt ist.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, bzw. wenn seit Vertragsschluss mehr als 4 Monate vergangen sind, die im Zeitpunkt der Leistung aktuellen Preise von der Heinsberg GmbH; dies gilt insbesondere, soweit sich diese aus bestehenden Preislisten ergeben.

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Leistung und

Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Erfüllung ist der Eingang der Zahlung bei der Heinsberg GmbH, bei Schecks die endgültige Gutschrift des Scheckbetrages.

Dem Vertragspartner stehen keine Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs- rechte zu, es sei denn, sein Anspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

 

§ 4 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Leistung. Diese Verjährungsfristgilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche desVertragspartners,dieaufeinermangelhaftenLeistungberuhen.Die

Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

Von der Heinsberg GmbH gelieferte Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn die Heinsberg GmbH nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen fünf Werktagen nach Ablieferung, ansonsten binnen fünf Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist.

Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Vertragspartners als unberechtigt heraus und kannte der Vertragspartner das Nichtvorliegen des Mangels oder hätte er dies erkennen können, kann die Heinsberg GmbH die hieraus entstandenen Kosten vom Vertragspartner ersetzt verlangen. Liegt ein Mangel vor, so ist die Heinsberg GmbH zunächst nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Bei Fehlschlagen steht dem Vertragspartner das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung zu.

 

§ 5 Haftung

Die Heinsberg GmbH haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Heinsberg GmbH nur

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).

Soweit die Heinsberg GmbH dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Heinsberg GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.

Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Heinsberg GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 6 Bereitstellung von Behältern, Annahme von Abfällen

Soweit die Heinsberg GmbH Komplettpreise für die Entsorgung von Stoffen anbietet, sind darin An- und Abfuhr einschließlich Wartezeiten bis zu 15 Minuten, sieben Tage Abrollcontainer und vierzehn Tage Absetzcontainer mietfreie Bereitstellung des Behälters und die Entsorgung der vereinbarten Stoffe im Umfang des Behältervolumens enthalten. Wartezeiten werden ab der 16. Minute im Minutentakt berechnet, Miete ab dem achten bzw. fünfzehnten Tag tageweise. Zusätzliche Leistungen werden separat zu den bei der Heinsberg GmbH jeweils gültigen, im Übrigen zu angemessenen und ortsüblichen Vergütungssätzen berechnet.

In Ansehung von § 23 Abs. 1 Nr. 1c) MessEV wird bei der Annahme von Abfallmengen unterhalb der Mindestlast der Waage eine materialabhängige Pauschale berechnet, mindestens aber ein ausgehängter Mindestbetrag. Ebenso erfolgt bei Entgegennahme von werthaltigem Material eine Vergütung durch die Heinsberg GmbH erst ab Erreichung der Mindestlast der Waage.

Der Vertragspartner ist zur exakten Unterrichtung über Art und Zusammensetzung der angedienten Stoffe verpflichtet. Jede nicht nur unwesentliche tatsächliche Abweichung von den Angaben des Vertragspartners berechtigt die Heinsberg GmbH, nach eigener Wahl entweder die Annahme der Stoffe abzulehnen oder deren Rücknahme zu verlangen und die angemessene Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu berechnen oder die für die ordnungsgemäße Entsorgung angemessene Vergütung zu berechnen. Bei notwendiger Verwahrung der Stoffe ist der Vertragspartner außerdem zur Zahlung der Lagerkosten verpflichtet.

Angaben zu angenommenen Stoffen in von der Heinsberg GmbH erstellten Dokumenten wie Fahraufträgen, Begleitscheinen und Wiegenoten gelten im Verhältnis zum Vertragspartner als zutreffend. Es bleibt dem Vertragspartner jedoch nachgelassen, die Unrichtigkeit der darin festgehaltenen Daten nachzuweisen.

Bei Bereitstellung von Behältern hat der Vertragspartner für einen geeigneten Aufstellplatz und für die gefahr- und schadlose Befahrbarkeit, auch der Zufahrtswege, zu sorgen. Eine Umstellung des Behälters – auch nur für kurze Zeit – vom Aufstellplatz ist untersagt. Bei Aufstellung auf öffentlichen Verkehrsflächen hat der Vertragspartner die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und für die notwendige Verkehrssicherung (Beleuchtung, Absperrung, etc.) zu sorgen.

Der Vertragspartner ist verantwortlich dafür, dass der Behälter nur mit den vereinbarten Stoffen beladen und das Höchstgewicht nicht überschritten wird, keine Ladung über die Wände hinausragt, die Beladung sachgerecht und gleichmäßig erfolgt und eine wesentliche Verlagerung der Ladung beim Transport ausbleibt; der Behälter ist während der gesamten Standzeit bis zur tatsächlichen Übernahme durch die Heinsberg GmbH sorgfältig abzudecken. Aufstell- und Abholtermine sind stets von der Verfügbarkeit der Transportfahrzeuge abhängig und daher unverbindlich.

Der Vertragspartner haftet im Rahmen einer Garantiehaftung für sämtliche Schäden an den Behältern, die während der Bereitstellung durch nicht bestimmungs- gemäßen Gebrauch der Behälter durch ihn oder Dritte entstehen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Beschädigung der Behälter trägt der Vertragspartner.

 

§ 7 Sonstiges

Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und der Heinsberg GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Heinsberg GmbH in Grabowhöfe OT Vielist. Die Heinsberg GmbH ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.

Stand Juli 2015